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German Civil Code.

*A9* Landgericht Bonn, Vorlagebeschluß vom 06/06/1994 (1 O 320/93)- Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1994 p.442-445- Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht - EWS 1994 p.292- Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1994 p.1141 (résumé)- Recht der internationalen Wirtschaft 1994 p.703-704- Journal des tribunaux / droit européen 1995 p.40-41- Tijdschrift rechtsdocumentatie 1995 p.398 (résumé)- Huff, Martin W.: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1994 p.446-447- Uecker, Rolf: Francovich and Beyond: A German Perspective, European Business Law Review 1994 p.286-291*A9* Landgericht Bonn, Vorlagebeschluß vom 06/06/1994 (1 O 310/93)- Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1994 p.442-445- Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht - EWS 1994 p.292- Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1994 p.1141 (résumé)- Recht der internationalen Wirtschaft 1994 p.703-704- KTS Zeitschrift für Insolvenzrecht 1995 p.59 (résumé)- Journal des tribunaux / droit européen 1995 p.40-41- Tijdschrift rechtdocumentatie 1995 p.398 (résumé)- Huff, Martin W.: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1994 p.446-447- Uecker, Rolf: Francovich and Beyond: A German Perspective, European Business Law Review 1994 p.286-291*A9* Landgericht Bonn, Vorlagebeschluß vom 06/06/1994 (1 O 360/93)- Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht - EWS 1994 p.292- Recht der internationalen Wirtschaft 1994 p.703-704- Huff, Martin W.: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1994 p.446-447- Uecker, Rolf: Francovich and Beyond: A German Perspective, European Business Law Review 1994 p.286-291*A9* Landgericht Bonn, Vorlagebeschluß vom 06/06/1994 (1 O 387/93)- Huff, Martin W.: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1994 p.446-447- Uecker, Rolf: Francovich and Beyond: A German Perspective, European Business Law Review 1994 p.286-291*A9* Landgericht Bonn, Vorlagebeschluß vom 06/06/1994 (1 O 342/93)- Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1994 p.442-445- Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht - EWS 1994 p.292- Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1994 p.1141 (résumé)- Recht der internationalen Wirtschaft 1994 p.703-704- Journal des tribunaux / droit européen 1995 p.40-41- Tijdschrift rechtsdocumentatie 1995 p.398 (résumé)- Huff, Martin W.: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1994 p.446-447- Uecker, Rolf: Francovich and Beyond: A German Perspective, European Business Law Review 1994 p.286-2911.

Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.


Sind keine Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der dafür festgesetzten Frist getroffen worden, um das durch diese Richtlinie vorgeschriebene Ziel zu erreichen, so stellt dieser Umstand als solcher einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar und begründet daher einen Entschädigungsanspruch für die Geschädigten, soweit das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten an den einzelnen umfasst, deren Inhalt bestimmbar ist, und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden besteht. Definition.

Der Schutz, den Artikel 7 den Verbrauchern gewährt, könnte nämlich beeinträchtigt werden, wenn diese gezwungen wären, Ansprüche aus werthaltigen Unterlagen gegen Dritte geltend zu machen, die diese Unterlagen nicht in jedem Fall anerkennen müssen und überdies selbst dem Konkursrisiko ausgesetzt sind. 40 Desgleichen ist das Argument der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs zurückzuweisen, daß sich Artikel 7 bereits nach seinem Wortlaut darauf beschränke, die Veranstalter von Pauschalreisen zum Nachweis der Sicherstellung zu verpflichten, und daß das Fehlen jedes Hinweises auf ein Recht der Verbraucher, in den Genuß dieser Sicherstellung zu gelangen, zeige, daß es sich dabei nur um ein mittelbares und abgeleitetes Recht handele. 44 Dazu ist festzustellen, daß die Inhaber des aus Artikel 7 folgenden Rechts als Verbraucher im Sinne der Definition des Artikels 2 der Richtlinie hinreichend bestimmt sind. Urteile vom 25. Dezember 1992 nachzukommen, mussten die Mitgliedstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um für den einzelnen ab 1.

Vermittler: die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet. reisen keine irreführenden Angaben enthalten und daß dem Verbraucher in den ihm zur Verfügung gestellten Reiseprospekten klare und genaue Informationen erteilt werden.

27 Ein solcher Verstoß begründet folglich für den einzelnen einen Entschädigungsanspruch, wenn das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten an ihn umfasst, deren Inhalt auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden kann, und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht, ohne daß noch andere Voraussetzungen zu berücksichtigen wären. Die Mitgliedstaaten sind nach der Richtlinie 90/314 nicht verpflichtet, im Rahmen von Artikel 7 spezielle Maßnahmen zu treffen, um eigenen Nachlässigkeiten der Pauschalreisenden vorzubeugen. Januar 1993 einen wirksamen Schutz gegen die Risiken der Zahlungsunfähigkeit und des Konkurses der Veranstalter und/oder Vermittler von Pauschalreisen, die Vertragspartei sind, zu gewährleisten. 1. 24). 45 Diese Schlußfolgerung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Richtlinie, wie die deutsche Regierung hervorhebt, den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Mittel belässt, mit denen das von ihr verfolgte Ziel erreicht werden kann.
Nach Artikel 9 der Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen, aus dem hervorgeht, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hatten, um der Richtlinie spätestens am 31. 68 Auf die siebte Frage ist deshalb zu antworten, daß Artikel 7 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß die "Sicherstellung", die die Veranstalter nachzuweisen haben, auch dann fehlt, wenn die Reisenden bei Zahlung des Reisepreises im Besitz werthaltiger Unterlagen sind, und daß die Bundesrepublik Deutschland nicht angesichts des "Vorkasse-Urteils" des Bundesgerichtshofs auf die Umsetzung der Richtlinie verzichten durfte.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfuellen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. 8. a) Reicht die blosse Überschreitung der in Artikel 9 der Richtlinie erwähnten Frist zur Bejahung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne der Francovich-Entscheidung des EuGH als haftungsbegründender Tatbestand aus, oder darf der Mitgliedstaat mit dem Einwand gehört werden, die Umsetzungsfrist habe sich als zu kurz erwiesen?

55 Auf die dritte und vierte Frage ist deshalb zu antworten, daß der Mitgliedstaat nach Artikel 9 der Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen hätte treffen müssen, um für den einzelnen ab 1. Reiseveranstalter und/oder Reisevermittler müssen verpflichtet sein sicherzustellen, daß die Beschreibungen der von ihnen veranstalteten oder angebotenen Pauschal .

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